2. Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVG Fotodesign)
1. Allgemeines
.1 Für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen dem Fotodesigner und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Fotodesigners gelten auch, wenn der Fotodesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag
vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Fotodesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Fotodesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Die
Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Fotodesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Fotodesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Fotodesigners, so folgt daraus eine ergänzende
Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Fotodesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen auf der Grundlage des jeweils
aktuellen AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der Vergütungstarif Design
wird dem Auftraggeber auf Anfrage vom Fotodesigner zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu
erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich dieAufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.5 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss die folgende Vergütung vereinbart:
3.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Fotografien, soweit vertragsgemäß
erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen
Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Fotodesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% der vereinbarten Vergütung übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,
und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Fotodesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
5.2 Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich)verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und
inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Fotodesigner zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist
unzulässig, soweit hierbei die in der Fotografie verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird.
5.3 Der Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht eingeräumt.
5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotodesigners.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.6 Originale, Negative und Abzüge der Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Fotodesigners weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso
wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an
Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht vom Vertragszweck gedeckt ist.
5.7 Der Fotodesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werkleistungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen an seiner Werkleistung zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
6.1 Der Fotodesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Fotodesigners
namentlich zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Fotodesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.
6.2 Sollte eine Zustimmung des Fotodesigners zur Digitalisierung vorliegen, hat der Auftraggeber bei der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name des Fotodesigners mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in Absprache mit dem Fotodesigner mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Fotografien, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD
Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
7.2 Der Fotodesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Fotodesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Fotodesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
den Fotodesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle und Reisen).
Der Fotodesigner ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes
ergibt.
8.2 Sind die Originale dem Fotodesigner zurückzugeben, hat dies nach vereinbarter – bzw. wenn nichts vereinbart wird – nach angemessener Frist und unbeschädigt zu geschehen. Bei Beschädigung oder
Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Fotodesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Fotodesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des
Auftraggebers.
9. Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe von Fotomaterial
9.1 Sind Materialien dem Fotodesigner zurückzugeben und ist der Auftraggeber zur Rückgabe des ihm überlassenen Materials in einwandfreiem Zustand nicht in der Lage, so hat er Schadensersatz zu
leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt, EUR 1.000,00 für jedes Original und EUR 200,00 für jedes Duplikat zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden
oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9.2 Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 8.2 und für den Fall, dass die Frist nicht bestimmt ist, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Rückgabe, ist der Fotodesigner
berechtigt, 1,00 EUR pro Tag und Original zu verlangen, niemals jedoch mehr als 5% der Auftragssumme. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Fotodesigner Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Fotodesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Fotodesigner bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem
Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
10.4 Der Fotodesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des
Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Fotodesigner nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des
Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Fotodesigner für seine Werbezwecke selbst einholen.
11. Haftung
11.1 Der Fotodesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Fotodesigner auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Fotodesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Fotodesigner
trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Fotodesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Fotodesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Fotodesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
11.4 Der Auftraggeber hat Fotografien auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien entfällt jede Haftung des
Fotodesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Fotodesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen
Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird
den Auftraggeberauf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des
Fotodesigners.
12. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Fotodesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw. böswillig unterlassene
Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fotodesigners, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
PIXELROHKOST Kommunikationsdesign
Markus Wuchenauer
Dipl. Kommunikationsdesigner
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